- Vorsichtsprinzip
- als Prinzip kaufmännischer Vorsicht allgemeiner Bilanzierungsgrundsatz des Handelsrechts (⇡ Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)), der durch das ⇡ Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) erstmals kodifiziert wurde (§ 252 I 4 HGB). Das V. gilt über das ⇡ Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 I EStG) grundsätzlich auch für die Steuerbilanz.- Inhalt: Der Bilanzierende soll nur solche ⇡ Vermögensgegenstände aktivieren, die sich im Handelsverkehr konkretisiert und einen Wert haben. Dies trifft für selbsthergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Zeitpunkt der Herstellung nicht zu bzw. ist schwer oder gar nicht nachweisbar, so dass für diese Vermögensgegenstände ein Aktivierungsverbot gilt (§ 248 II HGB). Bei der Bilanzierung der Höhe nach werden als Ausprägungen des V. ausdrücklich genannt das ⇡ Realisationsprinzip (Gewinne sind erst bei Realisation durch Verkauf zu berücksichtigen) und das ⇡ Imparitätsprinzip (vorhersehbare Verluste und Risiken sind durch Bildung von ⇡ Rückstellungen bzw. Abwertungen bereits vor ihrer Realisation zu berücksichtigen). Der Bilanzierende soll sich nicht reicher rechnen als er ist, eher ärmer. Die Berücksichtigung individueller Grade der Vorsicht ist handelsrechtlich möglich durch die Einräumung von ⇡ Aktivierungswahlrechten, ⇡ Passivierungswahlrechten und Wahlrechten bei der ⇡ Bewertung. Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften ist die Bildung ⇡ stiller Rücklagen nur dadurch begrenzt, dass die über die auch bei Kapitalgesellschaften zulässigen Abschreibungen hinausgehenden „vernünftiger kaufmännischer Beurteilung“ entsprechen müssen (§ 253 IV HGB). Dieses Abwertungswahlrecht steht Kapitalgesellschaften nicht offen, weil das V. bei diesen durch die Gewinnausschüttungsregelungen (⇡ Gewinnverwendung) in besonderem Maße mit dem notwendigen Schutz der (Minderheits-)Gesellschafter kollidieren kann.
Lexikon der Economics. 2013.