Vorsichtsprinzip

Vorsichtsprinzip
als Prinzip kaufmännischer Vorsicht allgemeiner Bilanzierungsgrundsatz des Handelsrechts ( Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)), der durch das  Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) erstmals kodifiziert wurde (§ 252 I 4 HGB). Das V. gilt über das  Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 I EStG) grundsätzlich auch für die Steuerbilanz.
- Inhalt: Der Bilanzierende soll nur solche  Vermögensgegenstände aktivieren, die sich im Handelsverkehr konkretisiert und einen Wert haben. Dies trifft für selbsthergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Zeitpunkt der Herstellung nicht zu bzw. ist schwer oder gar nicht nachweisbar, so dass für diese Vermögensgegenstände ein Aktivierungsverbot gilt (§ 248 II HGB). Bei der Bilanzierung der Höhe nach werden als Ausprägungen des V. ausdrücklich genannt das  Realisationsprinzip (Gewinne sind erst bei Realisation durch Verkauf zu berücksichtigen) und das  Imparitätsprinzip (vorhersehbare Verluste und Risiken sind durch Bildung von  Rückstellungen bzw. Abwertungen bereits vor ihrer Realisation zu berücksichtigen). Der Bilanzierende soll sich nicht reicher rechnen als er ist, eher ärmer. Die Berücksichtigung individueller Grade der Vorsicht ist handelsrechtlich möglich durch die Einräumung von  Aktivierungswahlrechten,  Passivierungswahlrechten und Wahlrechten bei der  Bewertung. Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften ist die Bildung  stiller Rücklagen nur dadurch begrenzt, dass die über die auch bei Kapitalgesellschaften zulässigen Abschreibungen hinausgehenden „vernünftiger kaufmännischer Beurteilung“ entsprechen müssen (§ 253 IV HGB). Dieses Abwertungswahlrecht steht Kapitalgesellschaften nicht offen, weil das V. bei diesen durch die Gewinnausschüttungsregelungen ( Gewinnverwendung) in besonderem Maße mit dem notwendigen Schutz der (Minderheits-)Gesellschafter kollidieren kann.

Lexikon der Economics. 2013.

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